I. Allgemeines, Vertragsschluss

1. Die nachstehende Neuwagenverkaufsbedingungen finden Anwendung beim Verkauf neuer Fahrzeuge vom Verkäufer an den Käufer.

2. Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens sechs Wochen und bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, höchstens zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung über die darin näher bezeichneten Gegenstände und Leistungen (nachstehend zusammenfassend Kaufgegenstand) innerhalb der genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

3. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, einen Finanzierungsnachweis für den Kaufgegenstand zu erbringen (Bankbestätigung oder Kaufbestätigung der Leasinggesellschaft). Wird der Finanzierungsnachweis innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt unberührt.

4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, die dieser nicht unbillig verweigern wird. Die Regelung des § 35a HGB bleibt hiervon unberührt.

II. Preise

Es gelten Preise laut verbindlicher Bestellung des Käufers, soweit vom Verkäufer bestätigt.

III. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Soweit keine Vorkasse vereinbart ist, sind der Kaufpreis und Entgelte für Nebenleistungen bei Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Übergabe fällig. Zahlungen des Käufers haben grundsätzlich durch Banküberweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Verkäufers zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Wertstellung des zu entrichtenden Kaufpreises maßgeblich.

2. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die gegenrechte des Käufers werden vom Verkäufer nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt worden.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Alle angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und stehen stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Hersteller.

2. Der Käufer kann frühestens sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich zur Lieferung auffordern. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

3. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden und höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

4. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der gemäß vorstehend Ziff. IV. 2, S. 1 oder S. 2 gesetzten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers der Höhe nach auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden-Ersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so ist seine Haftung entsprechend der Vorstehenden Ziffern 3 und 4 beschränkt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigten den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben. Wird hierdurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktrete. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs-oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Verkäufer oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten des Verkäufers eintrete. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zugang der Bereitstellungsanzeige unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme hat in dem Betrieb des Verkäufers zu erfolgen, der auf der ersten Seite dieser verbindlichen Bestellung genannt ist (Abnahmeort). Ohne Abnahme des Kaufgegenstandes kommt der Käufer spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug der Annahme, es sei denn, der Kaufgegenstand ist nicht vertragsgemäß.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Kaufgegenstandes zu verlangen, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringer Schaden als die vorgenannte Pauschalte entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und aller mit dem Geschäft direkt oder mittelbar im Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen des Verkäufers (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Ein- und Umbaukosten) Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer oder vollständigem Saldoausgleich aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherung besteht.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) über den Kaufgegenstand dem Verkäufer zu.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, wird für Zwecke der Schadensberechnung der gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes, den dieser im Zeitpunkt der Rücknahme hat, auf die Schadenersatzforderung des Verkäufers angerechnet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes, einschließlich der Wertermittlung. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorgenannte Pauschale angefallen sind. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Kosten als die Pauschale entstanden sind.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und jede anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte oder vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.

VII. Sachmangel, Gewährleistung

1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und stellen keinen Sachmangel dar, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend vom Gesetz in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die verkürzte Verjährung gilt ferner nicht in Fällen sonstiger Schäden, die der Käufer durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, oder dessen Erfüllungsgehilfen erleidet. Unberührt bleiben ferner Rechte des Käufers im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus weitergehenden Rechten des Käufers, wie z.B. aus Garantien für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands oder dem Produkthaftungsgesetz.

3. Für die Abwicklung der Sachmängelgewährleistung gilt:
a) Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Mündliche Mängelanzeigen bestätigt der Verkäufer schriftlich.
b) Macht der Käufer Rechte aus Sachmängelgewährleistung geltend, steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, den Mangel entweder durch Nachbesserung des mangelhaften Kaufgegenstandes oder durch Nachlieferung eines neuen mangelfreien Kaufgegenstandes zu beseitigen.
c) Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass ersetzte Teile in das Eigentum des Verkäufers übergehen.
4. Unberührt hiervon bleiben etwaige sonstige Ansprüche des Käufers und Ansprüche aus einer etwaigen Herstellergarantie für den Kaufgegenstand. Ansprüche aufgrund einer Herstellergarantie kann der Käufer bei den vom Hersteller für die Abwicklung von Garantiearbeiten autorisierten Werkstätten geltend machen.
5. Vom Kunden bereitgestellte oder nachträglich gelieferten Teile oder Umbauten fallen nicht unter die Sachmängelgewährleistung für das Fahrzeug.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässigen verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

IX. Schadensanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die er den Verkäufer in Anspruch nehmen will, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von einem Beauftragten des Verkäufers aufnehmen zu lassen.

X. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sofern er Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Furth im Wald. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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